Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Unfallreparatur: Verweis des Versicherers auf günstigere markengebundene Fachwerkstatt zulässig Ein mehr als drei Jahre altes Fahrzeug wurde bei einem Verkehrsunfall erheblich beschädigt. Der Geschädigte ließ einen Kostenvoranschlag von der Fachwerkstatt erstellen, in der er sein Fahrzeug seit der Übernahme regelmäßig inspizieren und reparieren hat lassen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung verwies den Geschädigten jedoch an eine günstigere Fachwerkstatt und rechnete entsprechend ab. Dies wurde von dem Geschädigten nicht akzeptiert - er erhob Klage. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken war der Verweis auf eine günstigere markengebundene Fachwerkstatt durch die Versicherung nicht zu beanstanden. Will der Schädiger den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen, muss er darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Diesen Nachweis konnte die Haftpflichtversicherung führen. Laut Sachverständigengutachten war davon auszugehen, dass die in der von der Versicherung genannten Fachwerkstatt geleisteten Arbeiten in Qualität und Standard der Stammwerkstatt des Geschädigten gleichwertig sind. Auch der Hinweis des Geschädigten, er hätte das Fahrzeug als unfallfreien Premium-Gebrauchtwagen in der von ihm genannten Werkstatt erworben, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Bei einer fiktiven Abrechnung muss sich der Geschädigte unter den genannten Voraussetzungen auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Hinweis: Will der Geschädigte nach Kostenvoranschlag oder Gutachten abrechnen, muss er sich auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, wenn mehrere markengebundene Fachwerkstätten zur Auswahl stehen und gleichwertige Leistungen anbieten. Quelle: OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.05.2014 - 4 U 61/13
(aus: Ausgabe 04/2015)
|