Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Benutzung eines Mobiltelefons: Weiterreichen eines klingelnden Handys stellt keine Ordnungswidrigkeit dar Eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons liegt nicht vor, wenn der Fahrer dieses nach dem Klingeln an seinen Beifahrer weiterreicht, ohne auf das Display zu schauen. Gemeinsam mit ihrem zehn Jahre alten Sohn, der auf dem Beifahrersitz saß, fuhr eine Fahrerin innerorts mit ihrem Pkw, als ihr eingeschaltetes Handy in ihrer Handtasche klingelte. Ihr Sohn versuchte, das Handy in der Handtasche zu finden und herauszunehmen. Da ihm dies nicht gelang, reichte er die Tasche mit dem Handy an seine fahrende Mutter weiter. Diese durchsuchte während der Fahrt die Tasche nach dem Handy, ergriff es und reichte es ihrem Sohn. Hierbei wurde sie von Polizeibeamten beobachtet, die daraufhin ein Bußgeldverfahren einleiteten und ein Bußgeld von 40 EUR verhängten. Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat entschieden, dass die Verurteilung zu Unrecht erfolgte. Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Gerät aufnimmt oder hält. Verboten ist danach das Telefonieren während der Fahrt einschließlich "Vor- und Nachbereitungshandlungen". Erforderlich ist somit, dass die vorgenommene Handlung einen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweist. Ein Benutzen gemäß StVO liegt somit dann nicht vor, wenn lediglich eine bloße Ortsveränderung des Mobiltelefons erfolgt. Es kann in diesem Fall nicht mehr die Rede davon sein, dass es bestimmungsgemäß nutzbar gemacht wird. Die Frau hat durch die Weitergabe des Mobiltelefons ohne vorheriges Ablesen des Displays keinen eigenen Kommunikationsvorgang in ihrer Eigenschaft als Fahrerin vorgenommen. Ihre Handlung hat daher keinen Bezug zur eigentlichen Funktion eines Mobiltelefons. Hinweis: Die Entscheidung des OLG ist zutreffend. Ein Weiterreichen ohne Ablesen des Displays ist kein Benutzen gemäß StVO - anders als das Aufnehmen des Mobiltelefons, das Ablesen der Nummer, ein anschließendes Ausschalten des Geräts oder das Wegdrücken eines eingehenden Anrufs. Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 07.11.2014 - 1 RBs 284/14
(aus: Ausgabe 04/2015)
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