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20%ige Mithaftung: Zusammenstoß mit einem rückwärts rollenden Fahrzeug

Kommt es zu einem Verkehrsunfall zwischen einem rechts an einem Pkw vorbeifahrenden Fahrzeug und einem links davon befindlichen zurückrollenden Fahrzeug, haftet der Überholer zu 20 %.

An einer leichten Steigung wollte ein Pkw-Fahrer nach links abbiegen. Der zunächst hinter ihm fahrende Verkehrsteilnehmer entschloss sich, rechts an ihm vorbeizufahren. In diesem Moment rollte der sich links befindliche Pkw allerdings zurück und kollidierte mit dem Fahrzeug des Überholenden.

Nach einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken steht dem Geschädigten lediglich ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 80 % zu. Nach Auffassung des Gerichts ist der Verkehrsunfall mehrheitlich in der Tat durch den Fahrer des zurückrollenden Fahrzeugs verursacht worden, der nach den Feststellungen eines Sachverständigen mindestens einen Meter zurückgerollt ist. Er hat den Unfall also maßgeblich verursacht. Ein schuldhaftes Verhalten des Überholenden durch Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands konnte dabei nicht nachgewiesen werden. Mit dem Zurückrollen des Vordermanns musste er auch bei einer leichten Steigung der Straße nicht rechnen.

Eine Mithaftung des Überholenden hat das Gericht allerdings aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr angenommen, weil laut Sachverständigen auch nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Linksabbieger auch weniger als einen Meter zurückgerollt sein könne. Ein die Betriebsgefahr übersteigendes Fehlverhalten des Zurückrollenden konnte somit nicht festgestellt werden.

Hinweis: Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass mit einer Mithaftung aus der Betriebsgefahr jederzeit gerechnet werden muss. Hier wurde berücksichtigt, dass sich eine typischerweise mit dem Ausscheren beim Überholen verbundene Gefahr der Annäherung an das gegnerische Fahrzeug verwirklicht und sich der Geschädigte nicht wie ein Idealfahrer verhalten hat - was Voraussetzung für eine 100%ige Haftung der Gegenseite gewesen wäre.


Quelle: LG Saarbrücken, Urt. v. 13.06.2014 - 13 S 56/14
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2015)

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