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Kein Weiterbeschäftigungsanspruch: Besonderer Kündigungsschutz von Vorfeldinitiator einer Betriebsratswahl ist begrenzt

Gewählte Mitglieder des Betriebsrats genießen bekanntermaßen einen besonderen Kündigungsschutz. Der gilt auch bereits für die Initiatoren einer Betriebsratswahl, die unter Umständen später gar nicht gewählt werden oder gar nicht zur Wahl stehen. Inwieweit dieser Kündigungsschutz auch mit einem durchsetzbaren Beschäftigungsanspruch einhergeht, wurde vom Landesarbeitsgericht Köln (LAG) beantwortet.

Der Arbeitgeber war ein Unternehmen im Bereich der Cybersicherheit. Das Unternehmen unterhält keinerlei Büros, da alle Arbeitnehmer ausschließlich im Homeoffice tätig sind. Schließlich wollte ein Arbeitnehmer, dessen jährlicher Verdienst sich auf 135.000 EUR zuzüglich Provisionszahlungen belief, einen Betriebsrat gründen. Dazu gab er eine öffentlich beglaubigte Erklärung ab, dass er als ein sogenannter Vorfeldinitiator Vorbereitungshandlungen für eine Betriebsratswahl vornehmen wird. Insbesondere wollte er eine erste Wahlversammlung vorbereiten und dazu einladen. Drei Tage später erhielt er eine Kündigung durch seinen Arbeitgeber und wurde mit sofortiger Wirkung von der Arbeitsleistung freigestellt. Der Arbeitnehmer erhob eine Kündigungsschutzklage und erhob zudem auch einen sogenannten Weiterbeschäftigungsanspruch.

In dem hier nun entschiedenen Verfahren ging es zunächst um den Weiterbeschäftigungsanspruch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes. Der Arbeitnehmer war der Ansicht, das für Vorfeldinitiatoren geltende Kündigungsverbot in § 15 Abs. 3b Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erlange nur dann tatsächliche Wirksamkeit in der Betriebspraxis, wenn es ohne zeitliche Verzögerung von einem durchsetzbaren Beschäftigungsanspruch flankiert würde. Deshalb sei er auch vor einer Entscheidung über die Kündigung weiterhin zu beschäftigen. Das LAG war da jedoch anderer Auffassung als der Arbeitnehmer. Die besonderen Kündigungsschutzregelungen für bestimmte Personengruppen im Rahmen der Betriebsverfassung sollen in erster Linie die Wahl der Betriebsverfassungsorgane und die Kontinuität ihrer Arbeit sichern. Der § 15 KSchG dient damit nicht primär den persönlichen Interessen des erfassten Personenkreises, sondern den kollektiven Interessen des Betriebsrats.

Hinweis: Arbeitnehmer sollten sich durch dieses Urteil nicht davon abschrecken lassen, einen Betriebsrat zu gründen. Denn den Kündigungsschutz gibt es ja auch weiterhin.


Quelle: LAG Köln, Urt. v. 19.01.2024 - 7 GLa 2/24
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 08/2024)

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