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Schmerzensgeldforderung: Übertragung sinnloser Tätigkeiten kann Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen

Werden Arbeitnehmer mit völlig sinnlosen Tätigkeiten beschäftigt, kann das ein schwerer Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sein.

In dem Fall ging es um eine schwerbehinderte Mitarbeiterin bei der Bundeswehr. Sie war als Hilfsarbeiterin in der Kleiderkammer beschäftigt. Im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen und insbesondere durch die Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht entfiel dieser Arbeitsplatz. Die Bundeswehr bot ihr an, sie bezahlt freizustellen. Das lehnte die Frau aber ab und verlangte eine vertragsgerechte Beschäftigung. Daraufhin wurden ihr sinnlose Tätigkeiten aufgetragen, wie das Sortieren von Knöpfen, die abends wieder durcheinandergebracht wurden. Dagegen klagte sie und verlangte ein Schmerzensgeld von 5.000 EUR wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dieses Schmerzensgeld erhielt sie jedoch nicht. Zwar lag laut dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, ein Entschädigungsbetrag ist aber nur unter Berücksichtigung von Anlass und Beweggrund des Handelnden zu zahlen. Diese lagen in diesem Fall schlicht und ergreifend darin, dass es keine anderweitige (angemessenere) Beschäftigungsmöglichkeit für die Frau gab.

Hinweis: Auch wenn die schwerbehinderte Mitarbeiterin den Fall verloren hat, sollten Arbeitgeber gewarnt sein. Die Übertragung minderwertiger und sinnloser Tätigkeiten kann leicht zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers führen.


Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Urt. v.  30.09.2014 - 1 Sa 107/14
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2015)

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