Aktuelle Rechtsinformationen
Ein Service von:
Stefanie Conrad
Rechtsanwältin
Meisenweg 16, 71334 Waiblingen
E-Mail: info@kanzleiconrad.de
[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]
Lieferdienstfahrer dürfen wählen: Eigenständiger Betriebsrat für räumlich und organisatorisch abgegrenzten Betriebsteil
Die digitalen Zeiten machen es möglich, dass Arbeitnehmer zunehmend örtlich flexibel eingesetzt werden können. Ob und wie dann noch eine Trennung zu anderen Zuständigkeitsgebieten und betrieblichen Organisationsstrukturen möglich ist, war eine Frage für Lieferdienstfahrer, die per App eingesetzt wurden. Über deren Anliegen, einen eigenen Betriebsrat zu bekommen, hat das Arbeitsgericht Aachen (ArbG) entschieden.
Die Fahrer eines Lieferdiensts für das Liefergebiet Aachen wählten im Mai 2023 einen aus drei Personen bestehenden Betriebsrat. Der Arbeitgeber hielt die Betriebsratswahl jedoch für unwirksam und ging gegen die Betriebsratswahl gerichtlich vor. Er meinte, dass das Liefergebiet Aachen über keine hinreichende organisatorische Selbständigkeit verfüge und die Fahrer aus Aachen einen einheitlichen Betrieb mit denen aus Köln bildeten.
Das ArbG war jedoch anderer Auffassung, lehnte die Wahlanfechtung ab und stellte klar, dass auch in einem qualifizierten Betriebsteil wie dem Liefergebiet Aachen ein eigenständiger Betriebsrat gewählt werden könne. Das begründete das Gericht damit, dass das Liefergebiet Aachen gegenüber dem Kölner Hauptgebiet in organisatorischer und räumlicher Hinsicht abgrenzbar sei. Dafür spreche die Ausübung des Weisungsrechts. Es genüge insoweit, dass im Rahmen der digitalen App alle Arbeitnehmer der abgrenzbaren Einheit in Aachen den Weisungsrechten einer Leitungsmacht unterstehen, die für die Einheit zuständig sei. Das war hier der Fall. Ein weiterer Punkt war, dass es keinen Austausch von Beschäftigten zwischen Aachen und Köln gebe.
Hinweis: Fahrer eines Lieferdiensts, die mittels App eingesetzt werden, können nach dieser Entscheidung also für ein abgrenzbares Liefergebiet einen eigenständigen Betriebsrat wählen.
Quelle: ArbG Aachen, Beschl. v. 23.04.2024 - 2 BV 56/23
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 09/2024)
[Startseite] [Archiv] |