Aktuelle Rechtsinformationen
Ein Service von:
Stefanie Conrad
Rechtsanwältin
Meisenweg 16, 71334 Waiblingen
E-Mail: info@kanzleiconrad.de
[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]
Erkrankung zählt nicht: Wer seine Kleingartenparzelle nicht satzungsgemäß in Schuss hält, der fliegt
Kleingärten sind zwar populär, aber auch dort können die Pflichten größer sein, als der Begriff es erahnen lässt. So haben die Pächter Pflichten nach dem Bundeskleingartengesetz und gegebenenfalls nach einer Satzung. Dazu gehört regelmäßig, dass sie ihre Parzelle ordnungsgemäß zu bewirtschaften haben. Was passiert, wenn dies unterbleibt, zeigt das folgende Urteil des Amtsgerichts Köln (AG).
Ein Pächter soll seinen Pflichten nicht nachgekommen sein. Er erhielt deshalb ein Schreiben, in dem ihm ein Termin genannt wurde, bis wann er den Garten in Ordnung zu bringen und Verstöße gegen den Pachtvertrag und die Gartenordnung abzustellen habe. Nachdem sich jedoch nichts an seinem Verhalten änderte, erhielt er die Kündigung und schließlich eine Räumungsklage. Er verteidigte sich gegen die Räumungsklage damit, dass er seinen kleingärtnerischen Verpflichtungen wegen der Erkrankung seiner Ehefrau zwischenzeitlich nicht habe nachkommen können.
Trotzdem musste der Laubenpieper auch laut Auffassung des AG seine Parzelle abgeben und räumen. Sofern ein Pächter aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen daran gehindert ist, die Bewirtschaftung der Parzelle selbst durchzuführen, ist es ihm grundsätzlich auch zumutbar und erlaubt, sich hierbei unterstützen zu lassen. Das ist auch unter Zuhilfenahme eines bezahlten Gärtners möglich. Ein besonderer Kündigungsschutz wie im Wohnraummietrecht besteht in Kleingartenvereinen nicht.
Hinweis: Kleingartenparzellen sind so begehrt, dass sich ein kolonieinterner Streit für die Pächter meist nicht lohnt. Denn die Warteschlangen für ein kleines Stückchen Grün sind bundesweit sehr lang.
Quelle: AG Köln, Urt. v. 01.03.2024 - 211 C 137/23
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 06/2024)
[Startseite] [Archiv] |