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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Vermieterin von mehr als 50 Wohnungen muss Zustimmung zum Bau einer Rampe erteilen

Das Landgericht Berlin II (LG) musste sich mit einem Fall beschäftigen, in dem die Vermieterin einem Rollstuhlfahrer verweigert hatte, eine Rampe bauen zu dürfen. Und siehe da, bei der Urteilsfindung kam es hier durchaus auf ein Maß an, das sonst der Gerechtigkeit wegen nicht so gern in den Fokus gerückt wird: auf die Größe.

Der Mieter ist auf einen Rollstuhl angewiesen, um sein Wohnhaus betreten und verlassen zu können. Deshalb verlangten er und sein Ehemann von der Vermieterin die Zustimmung zum Bau einer Rampe. Die Vermieterin, eine Vermietungsgesellschaft mit mehr als 50 Wohnungen, verweigerte jedoch die Zustimmung. In einem vorhergehenden Verfahren hatten die Mieter sie erfolgreich auf Zustimmung zum Bau einer solchen Rampe verklagt - nun verlangten die Mieter aber auch noch eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) für die bereits erlittene Diskriminierung.

Da die Vermieterin die Zustimmung zum Bau der Rampe über zwei Jahre verwehrte, hat sie den Mieter durch Unterlassen unmittelbar benachteiligt. Sie sei aber nach § 5 AGG verpflichtet gewesen, die Benachteiligung durch positive Maßnahmen - beispielsweise durch Erteilung der Zustimmung zum Bau einer Rampe - zu beseitigen. Dieser Handlungspflicht ist die Vermieterin laut LG nicht nachgekommen. Im Vergleich zu anderen Mietern ohne (körperliche) Behinderung war dem Kläger der Zugang zur Wohnung rechtswidrig versagt worden. Ohne Hilfe Dritter war es ihm daher nicht möglich, die vorhandenen sechs Treppenstufen zu überwinden. Zudem konnte er das Haus nicht spontan verlassen oder betreten - er war dadurch in seiner Bewegungs- und Handlungsfreiheit stark eingeschränkt.

Hinweis: Grundsätzlich gilt das AGG auch außerhalb des Arbeitsrechts und bezieht sich auf sämtliche zivilrechtliche Schuldverhältnisse. Allerdings finden die Vorschriften keine Anwendung auf Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien besteht. Eine weitere Ausnahme besteht darin, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.


Quelle: LG Berlin II, Urt. v. 30.09.2024 - 66 S 24/24
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2024)

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